Achtung: Das Bundesministerium für Arbeitsschutz (BMAS) hat eine Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbSTättV) im Dezember 2016 durchgesetzt. Durch die Novellierung ist die Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung eingefügt worden und ist somit als alleinstehende Verordnung ausser Kraft gesetzt worden.
Viele Menschen arbeiten heutzutage an Bildschirmen bzw. Computerarbeitsplätzen. Bereits 2014 zählte das Statistische Bundesamt 18 Millionen Berufstätige, die dauerhaft an Monitoren arbeiteten. Dieser Umstand fordert von Arbeitgebern, bestimmte Vorkehrungen für Beschäftigte zu treffen. So wurde vom Gesetzgeber die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ins Leben gerufen, die unter anderem regelt, wie ein Bildschirmarbeitsplatz gestaltet und ausgerichtet sein sollte. Ferner wird in dieser Verordnung darüber aufgeklärt, welche gesundheitlichen Schädigungen für Angestellte bei Nichteinhaltung die Folge sein können. Vor allem sollen folgende negative Aspekte vermieden werden:
- Körperliche Beeinträchtigungen
- Psychische Probleme
- Gefahren für das Sehvermögen
Hinsichtlich des Sehvermögens kommt der Ausleuchtung des Raumes eine wesentliche Bedeutung zu. Zu große Kontrast- und Helligkeitsunterschiede sind schädlich für unser Auge und sollten daher vermieden werden. Der Leuchtdichteunterschied sollte daher eher gering sein, um die Sehkraft nicht einzuschränken.
Um das Gesundheitswohl des Arbeitsnehmers nicht zu gefährden, hat der Gesetzgeber in der Bildschirmarbeitsverordnung Mindestanforderungen an Bildschirmarbeitsplätze aufgestellt, die neben der Gestaltung des Arbeitsplatzes hinsichtlich der Arbeitsmittel auch die Beleuchtung des Arbeitsplatzes betreffen: Denn das richtige Licht hat unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschäftigten. Ist ein Computer-Arbeitsplatz nicht optimal beleuchtet, können mitunter folgende Beschwerden auftreten:
- Augenbrennen
- Augenjucken
- Trockenheit der Augen
- Kopfschmerzen
- Nervosität
- Müdigkeit
Um diese negativen Auswirkungen aufgrund schlechter Beleuchtungsverhältnisse vorzubeugen, sind Anforderungen an optimale Lichtverhältnisse am Arbeitsplatz in der Bildschirmarbeitsverordnung definiert.
Beleuchtungsniveau
Die Beleuchtungsstärke sollte in einem Bereich zwischen 500 und 1000 Lux (lx) liegen. Aber auch darüber hinaus – bis zu 3000 lx – wird Helligkeit als wohltuend empfunden.
Sehanforderungen abstimmen
Je nach Aufgabe und Alter des Beschäftigten müssen Sehanforderungen anpassbar sein, denn Papierarbeit erfordert andere Lichtbedingungen als Bildschirmarbeit. So ist es erforderlich, dass die Lichtzufuhr durch den Beschäftigten individuell geregelt werden kann.
Weiterhin ist auf folgende Kriterien zu achten:
- Blendfreie und flimmerfreie Lampen
- Bildschirmausrichtung parallel zum Fenster
- Neutrale Lichtfarbe in Tageslichtweiß
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