Für jedes elektrische Gerät, jede Anlage und jeden Energiewandler wird vom Hersteller eine Leistung angegeben, die umgesetzt oder generiert werden kann – diese wird als Nennleistung bezeichnet. Sie ist verbindlich für die gesamte Lebensdauer des Geräts und bezeichnet damit die höchste Dauerleistung, bei der das Gerät ohne Verringerung der Lebensdauer beziehungsweise ohne ein mögliches Sicherheitsrisiko betrieben werden kann. Änderungen der Nennleistung sind nur bei konstruktiven Maßnahmen an der Anlage oder dem Gerät zulässig, nicht jedoch bei Alterung, Schäden, Verschleiß oder Verschmutzung. Setzt ein Betreiber die Nennleistung einer Anlage herab, so muss dies etwa durch Gutachten beim Hauptzollamt belegt werden.
Regelungen bei neuen und kurzzeitig genutzten Geräten
Lässt sich die Nennleistung für eine neue Anlage nicht eindeutig durch die Bestellunterlagen bestimmen, so wird einmalig bei Normalbedingungen der erreichbare Leistungswert gemäß den Fachnormen festgesetzt. Bei Geräten wie Handbohrmaschinen oder Mixern, die nur auf den kurzzeitigen Betrieb ausgelegt sind, ist die Nennleistung übrigens nicht die maximale Leistung im Dauerbetrieb, sondern die Maximalleistung für einen bestimmten Kurzbetriebszeitraum, der auf dem Typenschild des Geräts in Minuten erfasst ist.
Aufgenommene oder abgegebene Leistung
Es ist nicht einheitlich festgelegt, ob die Nennleistung die aufgenommene oder abgegebene Leistung angibt. Bei Geräten wie Staubsaugern oder elektrischen Küchengeräten wird üblicherweise die aufgenommen Leistung angegeben. Bei Motoren, Getrieben, Generatoren oder Kraftwerken hingegen gibt die Nennleistung die abgegebene Leistung an.