Beim Auszug aus einer Mietwohnung stellen sich viele Mieter die Frage, ob sie dazu verpflichtet sind, Lampen und Leuchten zu entfernen oder in der Wohnung zu lassen. Tatsächlich gibt es keine explizite Regelung für einen solchen Fall. Stattdessen greift die allgemeine Regelung für die Wohnungsübergabe: Die Wohnung muss so hinterlassen werden, wie sie vorgefunden wurde.
Entsprechende Regelungen können auch im Mietvertrag festgeschrieben werden, wobei dem Vermieter hier auch Grenzen gesetzt sind. Wird die Wohnung beispielsweise unrenoviert übernommen, kann dieser keine Renovierung bei Auszug festlegen. Das wurde mittlerweile vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Für den Mieter bedeutet das, dass selbstangebrachte Leuchten, egal ob Deckenleuchten oder auch Einbaulampen, beim Auszug mitgenommen werden können. Man kann sich aber auch mit dem Nachmieter verständigen und die Leuchten in der Wohnung belassen, wenn dies von allen Beteiligten gewünscht wird.